| BetrVG "alt" <-------------> BetrVG "neu" | |
| Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). | Das
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| § 80 Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze,
Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und 2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; 2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; |
Der neue
Gesetzestext: § 80 Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze,
Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und 2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; 2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; 2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; |
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3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung
entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem
Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über
den Stand und das Ergebnis der 4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; 5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; 6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; 7. die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern.
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3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung
entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem
Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über
den Stand und das Ergebnis der 4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; 5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; 6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; 7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; 8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; 9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. |
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(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Ihm sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuß oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuß berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. |
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat
rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung
erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in
einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat
sind auf Verlangen
jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuß oder ein nach § 28 gebildeter
Ausschuß berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu
nehmen. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich
ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als
Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen, er hat hierbei die
Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche
Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. |
| (3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur
ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Für die
Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend. |
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. |
| (4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend. | |






