| BetrVG "alt" <-------------> BetrVG "neu" | ||
| Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). | Das
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§ 59 Geschäftsführung (1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, § 26
Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3, die §§ 30, 31, 34,
35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 bis 6
entsprechend. |
Der neue
Gesetzestext:
§ 59 Geschäftsführung (1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend. |
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| (2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. | (2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des
herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der
Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten
Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat
die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter
bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. |
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| § 59a
Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen. |
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