| BetrVG "alt" <-------------> BetrVG "neu" | |
| Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). | Das
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§ 58 Zuständigkeit (1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet. |
Der neue
Gesetzestext:
§ 58 Zuständigkeit (1)
Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den
Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen
Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können;
seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die
einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der
Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den
einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet. |
| (2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | (2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. |






