| BetrVG "alt" <-------------> BetrVG "neu" | |
| Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). | Das
Neue Betriebsverfassungsgesetz aktuell aus dem Bundestag Ausdruck ins Büro bestellen! |
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§ 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht (1) In den Konzernbetriebsrat entsendet
jeder Gesamtbetriebsrat, wenn ihm Vertreter beider Gruppen angehören, zwei seiner
Mitglieder, wenn ihm Vertreter nur einer Gruppe angehören, eines seiner Mitglieder.
Werden zwei Mitglieder entsandt, so dürfen sie nicht derselben Gruppe angehören. Haben
die nach § 47 Abs. 2 Satz 3 entsandten Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mehr als die
Hälfte und die Vertreter jeder Gruppe mehr als ein Zehntel aller Stimmen im
Gesamtbetriebsrat und gehören jeder Gruppe mindestens drei Mitglieder des
Gesamtbetriebsrats an, so wählt jede Gruppe den auf sie entfallenden Gruppenvertreter.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Abberufung. |
Der neue
Gesetzestext:
§ 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht (1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden. |
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(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. Für die Bestellung gilt Absatz 1 entsprechend.
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(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
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(3) Jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder
seiner Gruppe im Gesamtbetriebsrat insgesamt Stimmen haben. Entsendet ein
Gesamtbetriebsrat nur ein Mitglied in den Konzernbetriebsrat, so hat dieses Mitglied so
viele Stimmen, wie die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, von dem es entsandt wurde,
insgesamt im Gesamtbetriebsrat Stimmen haben. |
(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.
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| (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. | (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend. |






