| BetrVG "alt" <-------------> BetrVG "neu" | |
| Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). | Das
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§ 53 Betriebsräteversammlung (1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird. (2) In der Betriebsräteversammlung hat 1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht, 2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, zu erstatten.
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Der neue
Gesetzestext:
§ 53 Betriebsräteversammlung (1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird. (2) In der Betriebsräteversammlung hat 1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht, 2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen
einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im
Unternehmen, der Integration der im Unternehmen beschäftigten
ausländischen Arbeitnehmer und über die
wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fragen des
Umweltschutzes im Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, zu erstatten. |
| (3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. Im übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend. | (3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. Im übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend. |






