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BetrVG "alt"  <------------->   BetrVG "neu"
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Das Neue Betriebsverfassungsgesetz
aktuell aus dem Bundestag

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§ 48 Ausschluß von Gesamtbetriebsratsmitgliedern

Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

Keine Änderungen

 
Aktuelle Informationen vom 17.05.2008 zum Thema:
Die Betriebsräteversammlung
 
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