| BetrVG "alt" <-------------> BetrVG "neu" | |
| Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). | Das
Neue Betriebsverfassungsgesetz aktuell aus dem Bundestag Ausdruck ins Büro bestellen! |
| § 38 Freistellungen (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 300 bis 600 Arbeitnehmern 1 Betriebsratsmitglied, 601 bis 1.000 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, 1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
Der neue
Gesetzestext:
§ 38 Freistellungen (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, 901 bis 1.500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
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2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, 3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, 4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, 7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, 8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, 9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder. In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
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2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, 3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, 4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, 7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, 8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder. 9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere
2.000
Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen
können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen
zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1
und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können
anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden. |
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(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem
Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach
den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so
wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Gruppen sind entsprechend dem
Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat zu berücksichtigen. Gehört jeder Gruppe im
Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder an, so wählt jede Gruppe die auf sie
entfallenden freizustellenden Betriebsratsmitglieder; die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber
bekanntzugeben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so
kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle
anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei
der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den
Minderheitenschutz im Sinne der Sätze 1 bis 3 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die
Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf
der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 und Abs.
2 Satz 5 entsprechend. |
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekanntzugeben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend. |
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(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden
Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder
des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf
zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit. |
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit. |
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(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre. |
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre. |






