| BetrVG "alt" <-------------> BetrVG "neu" | |
| Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). | Das
Neue Betriebsverfassungsgesetz aktuell aus dem Bundestag Ausdruck ins Büro bestellen! |
|
§ 35 Aussetzung von Beschlüssen (1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder der
Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluß des Betriebsrats als eine erhebliche
Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf
ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der
Beschlußfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls
mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann. |
Der neue
Gesetzestext:
§ 35 Aussetzung von Beschlüssen (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann. |
|
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der
erste Beschluß bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden;
dies gilt auch, wenn der erste Beschluß nur unerheblich geändert wird. |
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluß nur unerheblich geändert wird. |
|
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluß des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten erachtet. |
(wird aufgehoben) |






