| BetrVG "alt" <-------------> BetrVG "neu" | |
| Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). | Das
Neue Betriebsverfassungsgesetz aktuell aus dem Bundestag Ausdruck ins Büro bestellen! |
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§ 28 Übertragung von Aufgaben auf weitere Ausschüsse (1) Ist ein Betriebsausschuß gebildet, so
kann der Betriebsrat weitere Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
Für die Wahl und Abberufung der Ausschußmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5
entsprechend. Soweit den Ausschüssen bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung
übertragen werden, gilt § 27 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. |
Der neue
Gesetzestext:
§ 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse (1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100
Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1
Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der
Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung
übertragen. § 27 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. |
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(2) Für die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Wahl und Abberufung der
Ausschußmitglieder durch die Gruppen gilt § 27 Abs. 2 entsprechend. § 27 Abs. 2 Satz 1
und 2 gilt nicht, soweit dem Ausschuß Aufgaben übertragen sind, die nur eine Gruppe
betreffen. Ist eine Gruppe nur durch ein Mitglied im Betriebsrat vertreten, so können
diesem die Aufgaben nach Satz 2 übertragen werden. |
(wird aufgehoben) |
| (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden. |
(2) Absatz 1
gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur
selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren
Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden. |
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§ 28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen (1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. (2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr. |
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