| BetrVG "alt" <-------------> BetrVG "neu" | |
| Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). | Das
Neue Betriebsverfassungsgesetz aktuell aus dem Bundestag Ausdruck ins Büro bestellen! |
|
§ 27 Betriebsausschuß (1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuß. Der Betriebsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, 19 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, 27 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, 37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern. Die weiteren Ausschußmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer
Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag
gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren
Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die
Abberufung durch Beschluß des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefaßt wird und
einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf. |
Der neue
Gesetzestext:
§ 27 Betriebsausschuß (1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuß. Der Betriebsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, 17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, 25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, 37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern. Die weiteren Ausschußmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. (wird aufgehoben)
|
|
(2) Der Betriebsausschuß muß aus Angehörigen der im Betriebsrat vertretenen Gruppen
entsprechend dem Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat bestehen. Die Gruppen müssen
mindestens durch ein Mitglied vertreten sein. Ist der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in
getrennten Wahlgängen gewählt worden und gehören jeder Gruppe mehr als ein Zehntel der
Mitglieder des Betriebsrats, jedoch mindestens drei Mitglieder an, so wählt jede Gruppe
ihre Vertreter für den Betriebsausschuß; dies gilt auch, wenn der Betriebsrat nach § 14
Abs. 2 in gemeinsamer Wahl gewählt worden ist und jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens
ein Drittel der Mitglieder angehört. Für die Wahl der Gruppenvertreter gilt Absatz 1
Satz 3 und 4 entsprechend; ist von einer Gruppe nur ein Vertreter für den
Betriebsausschuß zu wählen, so wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für
die Abberufung der von einer Gruppe gewählten Vertreter für den Betriebsausschuß gilt
Absatz 1 Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Beschluß von der Gruppe gefaßt
wird. |
(wird aufgehoben) |
|
(3) Der Betriebsausschuß führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluß von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben. (4) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen. |
(2) Der Betriebsausschuß führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluß von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben. (3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen. |






