| BetrVG "alt" <-------------> BetrVG "neu" | |
| Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). | Das
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§ 25 Ersatzmitglieder (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. (2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern
derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist
eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu
entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen
würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter
Berücksichtigung der §§ 10 und 12 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen. |
Der neue
Gesetzestext:
§ 25 Ersatzmitglieder (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. (2) Die Ersatzmitglieder werdenunter Berücksichtigung des § 15
Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern
derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist
eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu
entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen
würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter
Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen. |
| (3) In den Fällen des § 14 Abs. 4 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß das gewählte Ersatzmitglied nachrückt oder die Stellvertretung übernimmt. | (wird aufgehoben) |






