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BetrVG "alt"  <------------->   BetrVG "neu"
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Das Neue Betriebsverfassungsgesetz
aktuell aus dem Bundestag

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§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

1. Ablauf der Amtszeit,

2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

4. Verlust der Wählbarkeit,

5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,

6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel
liegt nicht mehr vor.

(2) Bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit bleibt das Betriebsratsmitglied Vertreter der Gruppe, für die es gewählt ist. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.

Der neue Gesetzestext:

§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

1. Ablauf der Amtszeit,

2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

4. Verlust der Wählbarkeit,

5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,

6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel
liegt nicht mehr vor.

(wird aufgehoben)

 
Aktuelle Informationen vom 17.05.2008 zum Thema:
Die Betriebsräteversammlung
 
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