| BetrVG "alt" <-------------> BetrVG "neu" | |
| Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). | Das
Neue Betriebsverfassungsgesetz aktuell aus dem Bundestag Ausdruck ins Büro bestellen! |
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§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich
einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand
dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von
mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen
Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. |
Der neue
Gesetzestext:
§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. |
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(2) Ist zweifelhaft, ob ein Nebenbetrieb oder ein Betriebsteil selbständig oder dem
Hauptbetrieb zuzuordnen ist, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat,
jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft vor der Wahl
eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. |
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisation vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. |
| (3) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden. | (3) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden. |






