| BetrVG "alt" <-------------> BetrVG "neu" | |
| Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). | Das
Neue Betriebsverfassungsgesetz aktuell aus dem Bundestag Ausdruck ins Büro bestellen! |
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§ 16 Bestellung des Wahlvorstands (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt
der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von
ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder
erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der
Wahlvorstand muß in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für
jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied
bestellt werden. In Betrieben mit Arbeitern und Angestellten müssen im Wahlvorstand beide
Gruppen vertreten sein. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen
dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft
kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes
Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes
Wahlvorstandsmitglied angehört. |
Der neue
Gesetzestext:
§ 16 Bestellung des Wahlvorstands (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muß in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört. |
| (2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so
bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer
im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können
Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht
kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch
Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs
sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Wahl erforderlich ist. |
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. |
| (3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit es Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend. | |






