| BetrVG "alt" <-------------> BetrVG "neu" | |
| Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). | Das
Neue Betriebsverfassungsgesetz aktuell aus dem Bundestag Ausdruck ins Büro bestellen! |
| § 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechtern (1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen
Betriebsabteilungen und der unselbständigen Nebenbetriebe zusammensetzen. Dabei sollen
möglichst auch Vertreter der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen
Arbeitnehmer berücksichtigt werden. |
Der neue
Gesetzestext: § 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechtern (1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
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| (2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. | (2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. |






