| BetrVG "alt" <-------------> BetrVG "neu" | |
| Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). | Das
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§ 14 Wahlvorschriften (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Besteht der Betriebsrat aus mehr als einer Person, so wählen die Arbeiter und
Angestellten ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die
wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen
Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. |
Der neue
Gesetzestext:
§ 14 Wahlvorschriften (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist. |
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(3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; wird nur ein
Wahlvorschlag eingereicht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. |
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. (bisher Abs. 5) |
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(4) In Betrieben, deren Betriebsrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; das gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Betriebsrat zusteht. In den Fällen des Satzes 1 ist in einem getrennten Wahlgang ein Ersatzmitglied zu wählen. |
(4) Jeder
Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der
wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten
unterzeichnet sein, in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig
wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei
Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig
wahlberechtigte Arbeitnehmer. |
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(5) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im
Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. |
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. (bisher Abs. 8) |
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(6) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muß von mindestens einem Zwanzigstel der
wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten
Gruppenangehörigen unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig
wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte, bei
bis zu zwanzig wahlberechtigten Gruppenangehörigen genügt die Unterzeichnung durch zwei
wahlberechtigte Gruppenangehörige. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch
fünfzig wahlberechtigte Gruppenangehörige. |
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(7) Ist nach Absatz 2 gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag
von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein;
Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend. |
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| (8) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß von zwei Beauftragen unterzeichnet
sein. |
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| § 14a
Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes statt. (2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf der Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist. (3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; §14 Abs. 4 gilt unverändert. (4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben. (5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitnehmer die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. |
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