| BetrVG "alt" <-------------> BetrVG "neu" | |
| Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). | Das
Neue Betriebsverfassungsgesetz aktuell aus dem Bundestag Ausdruck ins Büro bestellen! |
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§ 10 Vertretung der Minderheitsgruppen (1) Arbeiter und Angestellte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. (2) Die Minderheitsgruppe erhält mindestens bei bis zu 50 Gruppenangehörigen 1 Vertreter, 51 bis 200 Gruppenangehörigen 2 Vertreter, 201 bis 600 Gruppenangehörigen 3 Vertreter, 601 bis 1.000 Gruppenangehörigen 4 Vertreter, 1.001 bis 3.000 Gruppenangehörigen 5 Vertreter, 3.001 bis 5.000 Gruppenangehörigen 6 Vertreter, 5.001 bis 9.000 Gruppenangehörigen 7 Vertreter, 9.001 bis 15.000 Gruppenangehörigen 8 Vertreter, über 15.000 Gruppenangehörigen 9 Vertreter. (3) Eine Minderheitsgruppe erhält keine Vertretung, wenn ihr nicht mehr als fünf Arbeitnehmer angehören und diese nicht mehr als ein Zwanzigstel der Arbeitnehmer des Betriebs darstellen. |
Der neue
Gesetzestext:
§ 10 Vertretung der Minderheitsgruppen (wird aufgehoben) |






