| BetrVG "alt" <-------------> BetrVG "neu" | |
| Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). | Das
Neue Betriebsverfassungsgesetz aktuell aus dem Bundestag Ausdruck ins Büro bestellen! |
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§ 4 Nebenbetriebe und Betriebsteile Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen und 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. |
Der neue
Gesetzestext: § 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. |
| Soweit Nebenbetriebe die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen, sind sie dem Hauptbetrieb zuzuordnen. | Die Arbeitnehmer
eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit
Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb
teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann
auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem
Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner
Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze
2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen. |






