| BetrVG "alt" <-------------> BetrVG "neu" | |
| Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). | Das
Neue Betriebsverfassungsgesetz aktuell aus dem Bundestag Ausdruck ins Büro bestellen! |
|
§ 3 Zustimmungsbedürftige Tarifverträge (1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden: 1. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer bestimmter Beschäftigungsarten oder Arbeitsbereiche (Arbeitsgruppen), wenn dies nach den Verhältnissen der vom Tarifvertrag erfaßten Betriebe der zweckmäßigeren Gestaltung der Zusammenarbeit des Betriebsrats mit den Arbeitnehmern dient; |
Der neue
Gesetzestext:
§ 3 Abweichende Regelungen (1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden: 1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben |
|
2. die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen;
|
2. für
Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen
Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte
auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die
Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn
dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; |
|
3. von § 4 abweichende Regelungen über die Zuordnung von Betriebsteilen und
Nebenbetrieben, soweit dadurch die Bildung von Vertretungen der
|
3. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; 4. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; 5. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der
Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und
Arbeitnehmern erleichtern. |
|
(2) Tarifverträge nach Absatz 1 bedürfen insoweit der Zustimmung der
obersten Arbeitsbehörde des Landes, bei Tarifverträgen, deren
Geltungsbereich mehrere Länder berührt, der Zustimmung des Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung. Vor der Entscheidung über die Zustimmung ist
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von dem Tarifvertrag betroffen werden,
den an der Entscheidung über die Zustimmung interessierten Gewerkschaften
und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der
Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und
öffentlichen Verhandlung zu geben. |
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
|
| (3) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrags nach Absatz 1 Nr. 2 endet die Amtszeit der Betriebsräte, die in den vom Tarifvertrag erfaßten Betrieben bestehen; eine solche durch Tarifvertrag errichtete Vertretung der Arbeitnehmer hat die Befugnisse und Pflichten eines Betriebsrats. | (3) Besteht im
Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a) keine tarifliche Regelung und
besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit
Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats
beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten
Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen
Gewerkschaft veranlasst werden. |
| (4) Sofern der
Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind
Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten
regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein
Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats
erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen
anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte,
die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit
Bekanntgabe des Wahlergebnisses. |
|
| (5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung. | |






