Zurück zum Inhaltsverzeichnis

BetrVG "alt"  <------------->   BetrVG "neu"
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Das Neue Betriebsverfassungsgesetz
aktuell aus dem Bundestag

Zeit sparen! Ausdruck ins Büro bestellen!
 

§ 1 Errichtung von Betriebsräten

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.

Der neue Gesetzestext:

§ 1 Errichtung von Betriebsräten

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Berieb mehrerer Unternehmen wird vermutet wenn 
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebes wesentlich ändert.

 
Aktuelle Informationen vom 17.05.2008 zum Thema:
Die Betriebsräteversammlung
 
### betriebsratswahl.de - aktuelle Informationen rund um die Betriebsratswahlen ### insbesondere für den Betriebsrat / Wahlvorstand / Wahlausschuss zur Betriebsratswahl