Eine Einführung - Das Betriebsverfassungsgesetz
Die Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert. Stichworte wie Outsourcing, Globalisierung oder Standortsicherung bestimmen betriebliches Handeln.
Folgende Forderungen bestanden:
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Stärkung der Mitbestimmung: Um Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung durchsetzen zu können, soll der Betriebsrat ein Initiativ- und Mitbestimmungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten erhalten.
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Mehr Rechte für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen: Zu verbessern sind die Anhörungs-, Vorschlags- und Beschwerderechte. Das Recht auf freie Meinungsäußerung im Betrieb und auf Leistungsverweigerung bei Gefahr für Leben und Gesundheit muss gesichert werden.
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Tarifvorbehalt sichern: Die tariflichen Regelungen sollen auch weiterhin im Vordergrund vor den Betriebsvereinbarungen bleiben. Um nicht gegen Tarifverstöße vorzugehen, wollen die Gewerkschaften mehr Rechte. Die gesetzliche Absicherung des Verbandsklagerechts ist notwendig.
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Betriebsbegriff: Der organisatorische Zusammenhang und nicht die räumliche Nähe soll für die Definition eines Betriebes und eines Gemeinschaftsbetriebes entscheidend sein.
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Quote: Eine entsprechende Anteilnahme der Frauen müssen im Betriebsrat vertreten sein. Erscheinen bei der Betriebsratswahl die nötigen Kandidatinnen nicht, so darf die Wahl daran nicht scheitern.
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Verbesserte Arbeitsbedingungen für Betriebsräte: Die Hilfe von Sachverständigern soll erleichtert werden. Die Interessenvertretung soll moderne Kommunikationsmittel nutzten können. Außerdem sollen Beschäftigte auch bei betrieblichen Probleme mehr mitwirken.
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Schwellenwerte für Freistellungen: Schon ab 200 Beschäftigten soll es die erste Freistellung geben. Es sollen auch Teilfreistellungen ermöglicht werden.
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Arbeitnehmerbegriff: Es sollte als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin gelten, wirtschaftlich und nicht persönlich von einem Betrieb abhängig zu sein. Auch für sie besteht dann der Schutz des Betriebsverfassungsgesetzes. Beschäftigte, die mindestens zwölf Monate im Betrieb arbeiten, sollen das Wahlrecht erhalten. Betriebräte sollen auch für zeitweise arbeitende Beschäftigte zuständig sein.
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Vereinfachung des Wahlverfahrens: In Betrieben, die weniger als 100 Mitarbeiter haben, müssen Betriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertreter in einer Betriebsversammlung gewählt werden können.
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Gesamt- und Konzernbetriebsrat: Selbst Betriebe, die keinen Betriebsrat besitzen, müssen vertreten werden können. Es soll eine obligatorische Gründung des Konzernbetriebsrates werden. Eine Gründung eines Konzernbetriebsrates für die Schwesterunternehmen im Inland muss möglich sein, wenn die Muttergesellschaft im Ausland liegt. Es soll auch einen Wirtschaftsausschuss auf Konzernebene geben.
Das wurde in den Referententwurf eingearbeitet
- Das Wahlverfahren soll entbürokratisiert werden: Die
Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten soll
aufgehoben werden. In kleineren Betrieben (bis 50 Beschäftigte)
soll es möglich sein, den Betriebsrat in einer
Betriebsversammlung zu wählen. Gleichzeitig soll der
Schutz der drei Arbeitnehmer, die zu dieser ersten
Betriebsversammlung einladen, erheblich verbessert
werden.
- Frauen müssen entsprechend ihrem Anteil an der Belegschaft im Betriebsrat vertreten sein.
- Beschäftigte von Fremdfirmen (zum Beispiel Leiharbeitnehmer) sollen stärker durch den Betriebsrat des Entleih-Betriebes vertreten werden
- Die Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAVs)
sollen gestärkt werden: Das Wahlrecht soll einfacher
werden, sie sollen Ausschüsse bilden dürfen, die
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung soll auch für
Betriebe ohne JAV zuständig sein, und es soll die Möglichkeit
geben, eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
zu bilden. Allerdings soll es keine JAVs in über- und
außerbetrieblichen Ausbildungsstätten geben.
- Schon ab 200 Beschäftigten soll es freigestellte
Betriebsratsmitglieder geben (bisher: ab 300 Beschäftigten);
Teilfreistellungen sollen möglich sein.
- Der Betriebsrat soll leichter moderne Informations- und Kommunikationstechniken nutzen können.
- Der Betriebsrat soll ein Initiativrecht bei der
Qualifizierung der Beschäftigten bekommen.
- Bei der Durchführung von Gruppenarbeit soll der
Betriebsrat mitbestimmen, nicht allerdings bei der Einführung.
- Bei Beschäftigungsförderung, Umweltschutz und
Gleichstellung sollen die Vorschlags- und
Beratungsrechte des Betriebsrats verbessert werden.
- Der Betriebsrat soll das Recht erhalten, bei befristeten Einstellungen die Zustimmung zu verweigern, falls der Arbeitgeber bei unbefristeten Einstellungen gleich geeignete befristet Beschäftigte nicht berücksichtigt. Es ist jedoch nicht vorgesehen, dass der Betriebsrat ein Anhörungs- oder Widerspruchsrecht hat, bevor Befristungen auslaufen.
- Sachkundige Arbeitnehmer sollen leichter in die Arbeit des Betriebsrats einbezogen werden können. Der Betriebsrat kann auch Mitbestimmungsrechte an Arbeitsgruppen delegieren.
- Es wird künftig einfacher sein, Sachverständige
einzuschalten; dies gilt aber nur bei Betriebsänderungen.
- Die Möglichkeiten des Betriebsrats, gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vorzugehen, sollen verbessert werden.






